Rechtsanwalt i.R. Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law,

ist ein Anwalt der Kanzlei Berliner Corcoran & Rowe LLP in Washington, DC, USA, und:
• berät deutschsprachige Man­danten im ameri­kani­schen Recht auf Deutsch,
• studierte Jura in Deutschland, England und den USA, und
• ist als deutscher Attorney at Law und Rechtsanwalt i.R. in den USA bis zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washing­ton, DC, der Hauptstadt der USA, zugelassen.*

Herr Kochinke besitzt als US-Anwalt lang­jährige Erfahrung mit inter­natio­nalen Transaktionen von Unternehmen und der Beratung von Staaten und der E.U. als Vertrauensanwalt von Botschaften, Delegationen und Konsulaten. Mandate der seit den 1940er Jahren etablierten Kanzlei in der US-Hauptstadt stammen von Welt­konzernen ebenso wie aus dem Mittelstand - darunter viele Unterneh­men, die neu den Markteinstieg in den USA wagen. Als erfah­renes Team beantworten wir Fragen zum Ver­trags­recht der USA, der Abwehr amerikanischer Klagen, IT und IP mit Datenschutz/Privacy, Marken­schutz und Medienrecht, sowie Vertriebs- oder Gesellschaftsrecht. Zur Verteidigung und Abwehr von US-Klagen siehe Checkliste: Verklagt in USA: SOS.

Zu den Stärken der Law Firm Berliner Corcoran & Rowe LLP ge­hören das Exportkontroll-, ITAR- und OFAC-Recht sowie die Verteidigung vor Kongress und Ministerien, doch auch Bau- und Arbeitsrecht der USA. Ein Botschafter a.D. besorgt bei BCR den wirt­schaftspolitischen Flankenschutz auf internationaler Ebene und in Ministerien.

Gleich ob uns ein Auftrag vom Unternehmen oder Korres­pondenz­anwalt anvertraut wird, unsere Mandanten erwarten von ihren US-Anwälten effi­zienten und kostenbewussten Beistand, Verständnis für ihre Ziele aus europäischer Sicht und die Fähigkeit, Ungewohntes aus den über 55 Rechtsordnungen der USA auf Deutsch zu erklären: alles Stärken der Kanzlei Berliner Corcoran & Rowe LLP. Ein Schwerpunkt der Praxis von Rechtsanwalt i.R. Kochinke liegt in der umfassenden Expertenberatung deutscher Tochterunternehmen in den USA, oft auch als amerikanischer Korrespondenzanwalt deutscher Kanzleien.

Internationale Erfahrung


In und nach der Volljuristenausbildung in Heidelberg und Karlsruhe sam­mel­te Herr Kochinke von 25 bis 30 prägende Er­fahrungen in meh­reren Län­dern:
• Bei einem Juristen und Politiker, der bald Präsident seines Landes wurde und für Ethik in Recht und Politik bekannt ist.
• Bei einem englischen Juristen, der Europarichter wurde.
• Beim Chefjuristen aus dem US-Außenministerium, der den Foreign Sovereign Immunities Act durch den Senat brachte, und als Mentor in einer Großkanzlei Herrn Kochinke förderte und vom Nutzen des Jura­studiums auch in den USA überzeugte.
• Als Referent für Wirtschaftspolitik und Recht bei einem Verband weltweit aktiver Konzerne.
Dann trat Herr Kochinke der alteingesessenen Kanzlei Berliner Corcoran & Rowe LLP bei.

Fachberichte über amerikanisches Recht:
Urteile und Gesetze


Neben anderen Medien (Medien-Fotos) interviewten Tagesschau, Legal Tribune Online, Manager Ma­ga­zin und Slate kürzlich Herrn Kochinke als amerikanischen Lawyer zu The­men internationalen Rechts. Das Magazin Unternehmensjurist schrieb im April 2011 über die Abwehr von Sammelklagen in den USA und zitierte ihn als Experten. Diverse TV- und Radiosender sowie Zei­tun­gen in­ter­view­ten ihn im Jahre 2015 zum Drohnenrecht.

Zudem ist der deutschsprachige US-Rechtsanwalt Clemens Kochinke als Fachautor über das amerikanische Recht in Europa und USA aus­ge­wie­sen, so mit Kapiteln in Büchern über US-Vertragsrecht und IT-Recht, und als ständiger USA-Berichterstatter für die deutsche Fachzeitschrift Kom­muni­kation & Recht, davor für Computer & Recht. Als Rechts­gutachter und Sachverständiger, Expert Witness, vertrat Rechtsanwalt i.R. Kochinke u.a. ein Ministerium und eine Internationale Organisation und berät Staaten bei Staatsverträgen und in Botschafts­angelegenheiten.

Die tagesaktuellen Entscheidungen der obersten Bundesgerichte der USA stellt er auf seiner Webseite Decisions Today bereit.

In Rechtsanwalt i.R. Kochinkes privatem, von der Anwaltskanzlei unabhän­gi­gen Blog für Rechtsanwälte über amerikanisches und deutsches Recht wird das Recht der USA in deutscher Sprache erklärt - aus der Per­spek­tive des German Lawyer in the USA (Twitter). Es ist auf Deutsch und Englisch - ebenso wie sein Veröffentlichungsverzeichnis 1980-91 und sein Embassy Law Journal über das Rechtsumfeld diplomatischer Vertre­tungen sowie gewerblicher Drohnen - einsehbar.