Clemens Kochinke ist Partner der Kanzlei Berliner Corcoran & Rowe LLP in Washington, DC, USA, und:

• berät deutschsprachige Man­danten im ameri­kani­schen Recht auf Deutsch,
• studierte Jura in Deutschland, England und den USA, und
• ist als deutsch-amerikanischer Attorney at Law und Rechts­an­walt in den USA bis zum Su­pre­me Court der Ver­einig­ten Staa­ten in Washing­ton, DC, der Haupt­stadt der USA, zu­ge­las­sen.*

Herr Kochinke besitzt als US-Anwalt lang­jährige Erfahrung mit inter­natio­nalen Rechts­fra­gen von Un­ter­neh­men und von Staaten in der seit 75 Jahren in der US-Haupt­stadt etab­lierten Kanzlei.

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Das Mandat: Bedingungen und Entstehung

Zustandekommen
Ein Mandat zwischen einem Attorney/Rechtsanwalt i.R. und einem Mandanten ist ein Ver­trag, den beide im ge­gen­sei­tig erklärten Einverständnis ver­ein­baren. Eine ein­seitige Beauftragung eines Anwalts ist kein Vertrag. Deshalb darf der Anwalt einen einseitigen Auftrag ignorieren.

Empfehlung: Keinen Auftrag an einen Rechtsanwalt i.R. sen­den, sondern anrufen oder eine Anfrage an ihn richten, am besten über den Hausanwalt. Die Anfrage ist rechtlich ein Angebot, das angenommen oder ignoriert werden darf.

Empfehlung: Mit einer Anfrage keine Unterlagen ver­sen­den. Un­ter­la­gen kön­nen interne betriebliche oder sonstige Informationen ent­hal­ten, die keinem Dritten zu­gesandt werden sollten. Der Versand an Drit­te ohne Vertrag kann gar straf­rechtlich bedenklich sein, wenn die Un­ter­lagen Ge­schäftsgeheimnisse of­fen­ba­ren. Erst wenn ein Man­dats­ver­trag vereinbart ist, kann sich der Mandant ge­wiss sein, dass auch das Anwaltsgeheimnis seine Un­ter­la­gen schützt. Eine ein­fa­che An­frage ohne Un­ter­la­gen stellt si­cher, dass keine Unterlagen an eine Kanzlei gelangen, die den Gegner des Anfragenden vertritt.

Unsere Praxis
Wir nehmen keinen Auftrag ohne schriftlichen Mandatsvertrag an. Für un­ver­langt zugesandte Unterlagen wird keine Haftung übernommen. Solche Un­ter­lagen wer­den bei passender Gelegenheit gelöscht oder vernichtet.

Konfliktprüfung
Nach Erhalt einer Anfrage, die einen Tätigkeitsbereich der Kanzlei berührt, fordert der Anwalt vom An­fra­gen­den In­for­mationen über die Beteiligten für eine Konfliktprüfung an. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass die Kanz­lei keinen anderen Beteiligten als den Anfragenden vertritt. Die notwenden Angaben betreffen:
• Kurzbeschreibung des An­lie­gens;
• Namen, Gesellschaft und Anschriften des Anfragenden;
• Namen und Anschriften der Gegenseite;
• Fristen, soweit bekannt.
Die Konfliktprüfung besteht aus zwei Teilen und dauert etwa 24 Stunden. Wenn kein Konflikt ersichtlich ist, teilt der Anwalt dem Anfragenden die Mandatsbedingungen mit und bereitet einen Mandatsvertrag vor.

Mandatsvertrag
Erst ab dem Abschluss eines Mandatsvertrages beginnt die Mandatsbearbeitung samt rechtlicher Prüfung des An­liegens. Vorher erteilt der Anwalt keine Auskunft über die Rechtslage, Aussichten oder geltende Fristen.
Im Mandatsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Der Mandant ist in seinen Rech­ten zu­sätzlich durch Gesetze geschützt. Beispielsweise kann ein Mandant bei Streitfragen mit seinem Anwalt in den USA die zu­stän­di­ge Bar mit der Bitte um Unterstützung anrufen. Die Bar ist ein Auf­sichts­or­gan der Rechtsanwalt i.R.schaft.
Die Mandatsbedingungen sehen eine Vergütung nach dem Zeitaufwand vor, den die Kanzlei mit monatlichen Rech­nungen nachweist. In der Regel enthalten die Nachweise eher zuviel als zuwenig Details. Telefonate, EMails, die Prü­fung und Be­antwortung von Korrespondenz wird darin ebenso erwähnt wie der Aufwand beim Entwurf von Ver­trä­gen oder Schrift­sätzen.
Der Mandatsvertrag kann auch Regelungen über den Schutz von Daten, einen Vorschuss im Ermessen des Anwalts, die bearbeitenden Kanzleimitarbeiter und ihre Stundensätze oder den Abschluss und die Been­di­gung des Man­dats ent­hal­ten.
Vor der Unterzeichnung des Mandatsvertrags sollten alle Fragen zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien beantwortet werden. Dieser Austausch von Informationen bleibt vertraulich. Der unterzeichnete Vertrag wird an den Anwalt gesandt.

Vollmacht
Eine schriftliche Vollmacht ist in meist nicht notwendig, weil der Anwalt gegenüber Drit­ten mit seiner Rechts­an­walts­zu­las­sung für seine Man­da­tie­rung haftet. In manchen Fällen kann eine schriftliche Vollmacht erforderlich sein, bei­spiels­wei­se für eine Grundstückübertragung oder Hand­lun­gen nach ausländischem Recht. Sie wird für solche Son­der­fäl­le im Rah­men eines Mandates ent­wor­fen.

Vorschuss
In der Regel ist ein Vorschuss nicht erforderlich, wenn ein Mandant mit seinem Hausanwalt zusammenarbeitet, der den Mandanten einführt, als Korrespondenzanwalt mitwirkt und die entstehenden Honorare und Auslagen nach Rech­nungs­er­stellung mit den Mitteln seines Mandanten begleichen darf. Bei Prozessen im Straf- und Zivilrecht ist ein Vor­schuss von enormer Höhe üblich. Er kann als monatlich aufzufrischender Evergreen-Vor­schuss vereinbart werden.

Honorare
Erfolgshonorare sind in den USA außer in wenigen Tätigkeitsfeldern unüblich; danach sollte erst gar nicht ge­fragt werden. Stundensätze, Vorschüsse und abschnittsweise Aufwandsschätzungen sind hingegen normal. Fest­preise sind für viele Tätigkeiten undenkbar, weil der Aufwand von Faktoren abhängt, die Dritte ver­ur­sa­chen oder be­einflussen. Wenn eine Aufgabe von solchen Einflüssen und anderen Variablen unabhän­gig ist, kann der Anwalt einen Festpreis aufgrund seiner Erfahrung vorschlagen. In jedem Fall kann der Mandant die Honorare durch Erörterungen mit dem Anwalt über den Sachstand und die vorhandenen mehr oder weniger teuren oder aussichtsreichen Optionen be­ein­flussen und lenken.


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